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Testamentseröffnung
Sobald das → Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen (§ 348 I FamFG). Dies gilt insbesondere auch für Testamente, die aufgrund der erbrechtlichen → Ablieferungspflicht von Testamenten zum Nachlassgericht gelangt sind (§ 2259 I BGB).
Die Eröffnungspflicht bezieht sich auf sämtliche Schriftstücke, die der äußeren Form und dem Inhalt nach auch nur entfernt als Verfügung von Todes wegen in Betracht kommen. Dies gilt auch für offensichtlich unwirksame Testamente, denn die Prüfung der Wirksamkeit eines Testaments erfolgt einzig durch das Nachlassgericht.
Die Eröffnung des Testaments erfolgt entweder in einem vom Gericht anberaumten Termin, zu dem die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten geladen werden (§ 348 II FamFG) oder als sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminsbestimmung. In jedem Fall wird über die Eröffnung eine Niederschrift angefertigt (§ 348 I 2 FamFG).
An die Testamentseröffnung knüpft das Gesetz einige wichtige Rechtsfolgen: Sie löst beispielsweise ab Kenntnis des Erben von dem Testament den Lauf der → Ausschlagungsfrist aus (§ 1944 II 2 BGB). Das Eröffnungsprotokoll kann ferner als Erbnachweis dienen.