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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Böswillige Schenkung

Durch → Erbvertrag und → gemeinschaftliches Testament wird das Recht des Erblassers durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt (§ 2286 I BGB). Eine Grenze findet diese Freiheit aber bei „den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen“, kurz „böswilligen Schenkungen“. Eine solche Schenkung liegt vor, wenn der Erblasser gegenüber dem Vertragserben Beeinträchtigungsabsicht und kein → lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.

Auch solche böswilligen Schenkungen sind grundsätzlich auch zunächst wirksam. Der Vertragserbe hat jedoch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2287 BGB).

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