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Gefundene Begriffe
- Bankguthaben im Erbfall
- Bedingung
- Beerdigung
- Beerdigungskaffee
- Befreiter Vorerbe
- Befristung
- Begräbniskaffee
- Behindertentestament
- Behinderter Erbe
- Behinderter Erblasser
- Beibringungsgrundsatz
- Belege
- Berliner Testament
- Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
- Beschwerung
- Bestandsverzeichnis
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungspflicht
- Bestattungsverfügung
- Betreuung
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsvollmacht
- Bewertung des Nachlasses
- Bezugsberechtigung
- Bindungswirkung beim Erbvertrag
- Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
- Blinder Erblasser
- Böswillige Schenkung
- Brieftestament
- Bürgermeistertestament
Böswillige Schenkung
Durch → Erbvertrag und → gemeinschaftliches Testament wird das Recht des Erblassers durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden über sein Vermögen zu verfügen, grundsätzlich nicht beschränkt (§ 2286 I BGB). Eine Grenze findet diese Freiheit aber bei „den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen“, kurz „böswilligen Schenkungen“. Eine solche Schenkung liegt vor, wenn der Erblasser gegenüber dem Vertragserben Beeinträchtigungsabsicht und kein → lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte.
Auch solche böswilligen Schenkungen sind grundsätzlich auch zunächst wirksam. Der Vertragserbe hat jedoch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten (§ 2287 BGB).