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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Nottestament

In Fällen, in denen die Errichtung eines → notariellen Testaments nicht möglich ist, weil ein Notar nicht mehr (rechtzeitig) erreicht werden kann, kann der Erblasser ein Nottestament errichten. Hierzu muss er seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister bzw. Zeugen erklären. Über den letzten Willen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Es gibt insgesamt drei verschiedene Formen des Nottestaments:

  1. das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)
  2. das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB)
  3. das Seetestament (§ 2251 BGB)

Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 I BGB).

Nottestamente haben heute nur eine untergeordnete praktische Bedeutung. Sie werden auch als außerordentliche Testamente bezeichnet.

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