Ordre Public
Wenn ein ausländischer Mitbürger in Deutschland verstirbt, kommt unter Umständen die Anwendung des Erbrechtes des Staates in Betracht, dem die verstorbene Person angehört. Wenn ein Gesetz dieses Staates mit grundlegenden Rechtsanschauungen unseres Staates unvereinbar ist, zum Beispiel Angehörige bestimmter Religionen nicht erben können, wird dieses ausländische Recht nicht angewandt.