nach oben
Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |

Oder-Konto

Bei einem Oder-Konto dürfen alle Kontoinhaber – unabhängig voneinander und unbeschränkt – über das gemeinsame Konto verfügen.

Die Eröffnung eines solchen Kontos bietet sich also immer dann an, wenn die Kontoinhaber gleichberechtigt auf ein Konto zugreifen können sollen. Daher wählen oftmals Ehegatten diese Kontenform.

Die Eröffnung eines Oder-Kontos bringt auch im Erbfall Vorteile (siehe → Bankguthaben im Erbfall): Stirbt ein Inhaber des Oder-Kontos kann der überlebende Inhaber von der Bank weiter die Auszahlung des Bankguthabens an sich verlangen. Das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Guthaben fällt zwar (zumindest teilweise) in den Nachlass, sodass der überlebende Kontoinhaber den Erben gegenüber unter Umständen ausgleichungspflichtig wird. Dem kann der Erblasser aber dadurch begegnen, dass er den anderen Kontoinhaber durch ein Vermächtnis mit dem am Todestag vorhandenen Bankguthaben bedenkt.

Sollen dagegen alle Konteninhaber nur gemeinsam über das Bankguthaben verfügen dürfen, bietet sich die Eröffnung eines → Und-Kontos an. Im Erbfall ist diese Kontenform eher unvorteilhaft.

Diese Website nutzt Cookies, um die bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Mehr Informationen