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Ordnungsgemäße Verwaltung
Unter ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des Erbrechts versteht man eine geregelte Verwaltung des Nachlasses. Die Verwaltung des Nachlasses obliegt bei mehreren Erben allen gemeinschaftlich. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt beispielsweise die Sicherung und Instandhaltung der Nachlassgegenstände, die Bewirtschaftung der Nachlassgegenstände, die Verwaltung von Geldvermögen. Die gemeinschaftliche Verwaltung von Nachlass endet mit der Aufteilung des Nachlasses.
Sind Entscheidungen über die Verwaltung zu treffen, können diese mit der Mehrheit der Miterben beschlossen werden, wobei nicht die Anzahl der Miterben, sondern deren Erbquoten maßgeblich sind.
Soll eine Entscheidung getroffen werden, die den Nachlass wesentlich verändert, beispielsweise der Verkauf eines Nachlassgegenstandes, kann diese nur einstimmig beschlossen werden.