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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) ist gewissermaßen eine Unterform der Gütertrennung: Während der Ehe bleiben die Vermögensmassen beider Partner getrennt. Wird der Güterstand aufgehoben – etwa durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod – erfolgt ein → Zugewinnausgleich.

Die Zugewinngemeinschaft wird als gesetzlicher Güterstand bezeichnet, weil er durch die Eheschließung begründet wird, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand vereinbaren, etwa die → Gütertrennung oder die → Gütergemeinschaft.

Der Güterstand spielt beim → Ehegattenerbrecht eine erhebliche Rolle.

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