Gefundene Begriffe
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- Zeitbestimmung
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- Zivilprozeß
- Zivilrecht
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- Zustellungsbevollmächtigter
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- Zweckvermächtnis
Zugewinnausgleich
Haben die Eheleute/Lebenspartner im Güterstand der → Zugewinngemeinschaft gelebt und endet der Güterstand (durch → Ehevertrag, Scheidung der Ehe / Aufhebung der → Lebenspartnerschaft oder Tod) ist der Zugewinn auszugleichen.
Bei diesem Ausgleich wird das von jedem Ehegatten während der Ehe gebildete Vermögen auf beide Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt. Bei Zugewinnausgleich wegen des Todes eines Gatten erfolgt der Ausgleich durch eine pauschale Anhebung des Erbteils (siehe → Ehegattenerbrecht). Bei Scheidung der Ehe / Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird für jeden Ehegatten die Differenz von Anfangs- und Endvermögen errechnet (= Zugewinn). Der Zugewinn beider Ehepartner wird sodann verglichen; die Differenz hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der letztgenannten Differenz als Zugewinnausgleich.