Ermittlung von Einkommen und Belastungen
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Der Verpflichtete muss selbst noch leben können
Demjenigen, der verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen, muss es möglich sein, aus seinen Einkünften seinen eigenen Unterhaltsbedarf noch zu decken. Ihm muss ein so genannter Selbstbehalt verbleiben, mit dem er sich zumindest bei sparsamer Lebensführung selbst unterhalten kann.
Der Selbstbehalt ist abhängig davon, wem Unterhalt zu gewähren ist.
Selbstbehalt gegenüber einem minderjährigen Kind
Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 20. Lebensjahr, die sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt (Stand: 1. Oktober 2013) 1.000,00 € (ab 01.01.2015: 1.080,00 €). Davon entfallen 380 € auf den Wohnbedarf (290 € Kaltmiete, 90 € Nebenkosten und Heizung).
Für nicht Erwerbstätige beträgt der Selbstbehalt in diesem Fall 800,00 € (ab 01.01.2015: 880,00 €). Allerdings ist der Selbstbehalt bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten angemessen zu erhöhen. Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt beispielsweise eine maßvolle Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht.
Bei einem volljährigen Kind verbleibt dem Verpflichteten mehr
Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.200,00 € (ab 01.01.2015: 1.300,00 €). Davon entfallen 480 € auf den Wohnbedarf (370 € Kaltmiete, 110 € Nebenkosten und Heizung).
Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten
Demgegenüber beträgt der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten bei Erwerbstätigen in der Regel 1.100,00 € (ab 01.01.2015: 1.200,00 €). Ist der Unterhaltsverpflichtete nicht erwerbstätig beträgt der Selbstbehalt lediglich 1.050,00 € (Mittelbetrag zwischen unterschiedlichem, notwendigem und dem angemessenen Selbstbehalt) (ab 01.01.2015: 1.140,00 €) , davon 430 € für den Wohnbedarf (330 € Kaltmiete, 100 € Nebenkosten und Heizung).
Wie wird das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen ermittelt?
Für den Unterhalt sind die Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen.
Das können
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
- aus abhängiger Beschäftigung,
- aus Vermögen (zum Beispiel Zinserträge, Dividenden),
- aus Vermietung und Verpachtung,
- staatlichen Förderleistungen,
- Steuererstattungen und
- aus mietfreiem Wohnen im Eigentum
sein.
Vergangenes Einkommen für die Prognose der zukünftigen Einkünfte
In der Regel werden Unterhaltsansprüche für die Zukunft festgelegt. Welche Einkünfte der Unterhaltsverpflichtete in der Zukunft erzielen wird, ist zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht sicher feststellbar.
Deshalb wird das maßgebliche Einkommen für die Ermittlung von Unterhalt auf der Grundlage einer Prognose ermittelt. Die Prognose basiert auf den Einkünften in der jüngeren Vergangenheit. Man geht dabei davon aus, dass Einkünfte, die in der Vergangenheit erzielt worden sind, in vergleichbarer Höhe auch zukünftig erzielt werden.
Vorhersehbare zukünfige Veränderungen sind zu berücksichtigen
Das gilt natürlich nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Ermittlung der Unterhaltsansprüche nicht bereits feststeht, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltverpflichteten durch berufliche oder persönliche Veränderungen in der Zukunft verändern werden.
Ein solches Ereignis kann beispielsweise ein gerade vollzogener Arbeitsplatzwechsel nach Kündigung oder der Eintritt in die Altersrente sein.
Auch Änderungen wie der durch das Gesetz vorgeschriebene Steuerklassenwechsel nach Ablauf des Jahres, in dem sich Ehegatten getrennt haben, ist ein solcher Umstand.
In diesen Fällen muss mit dem unter Berücksichtigung der veränderten Umstände zu erwartenden fiktiven Einkommen des Unterhaltsberechtigten gerechnet werden.
Welche Belastungen kann ich einkommensmindernd beim Unterhalt geltend machen?
Für die Höhe des Unterhalts ist nur das sog. unterhaltsrelevante Einkommen maßgeblich. Dieses ergibt sich aus dem Einkommen aus allen Einkunftarten abzüglich folgender Belastungen:
- Kosten, die anfallen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben (berufsbedingte Aufwendungen)
- Kosten für eine angemessene Kranken – und Altersvorsorge
- ehebedingte Belastungen, d.h. Zahlungsverpflichtungen die während dem Zusammenleben oder im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten eingegangen worden sind.
- Steuern
- Erwerbstätigenbonus
Was gilt, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Arbeitsplatz kündigt, um finanziell nicht in der Lage zu sein, Unterhalt zu leisten?
Jeder ist verpflichtet, in zumutbarer Weise seine Leistungsfähigkeit für Unterhalt zu gewährleisten. Man muss also in der Regel alles unterlassen, was zu einer Minderung des Einkommens führen würde. Endet ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorlag, wird demjenigen weiterhin das vor der Kündigung erzielte Einkommen fiktiv zugerechnet. Die selbstverschuldete Minderung des Einkommens bleibt also unberücksichtigt.
Beginn einer Selbstständigkeit erfolgt auf eigene Gefahr
Eine fiktive Einkommenszurechnung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Ehegatte eine abhängige Beschäftigung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten aufgibt, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Erzielt derjenige aus der selbstständigen Tätigkeit dann weniger Einkommen als aus der abhängigen Beschäftigung, wird ihm ebenfalls in der Regel ein Einkommen wie aus der zuvor ausgeübten Tätigkeit unterhaltsrechtlich zugerechnet werden können.
Was versteht man unter dem Begriff der berufsbedingten Aufwendungen?
Fast jeder hat Aufwendungen, um seine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
In erster Linie sind das die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Diese Kosten vermindern das für die Unterhaltsberechnung zugrunde zu legende Einkommen.
Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind die tatsächlichen Kosten abziehbar.
Für lange Fahrtwege wird die km-Pauschale vermindert
Bei der Nutzung eines PKW für die Fahrt zum Arbeitsplatz werden pauschalierte Fahrtkosten berücksichtigt, die von der Länge der Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz abhängig sind. Derzeit werden dafür in der Regel (Stand November 2014) für jeden gefahrenen Kilometer (Hin – und Rückweg) 0,30 € in Ansatz gebracht. Dieser Wert gilt allerdings nur für die ersten 60 km. Bei einer darüber hinausgehenden Fahrtstrecke wird lediglich ein Betrag in Höhe von 0,15 € für einen km angesetzt. Mit dieser Pauschale sind grundsätzlich alle monatlichen mit dem Fahrzeug im Zusammenhang stehenden Kosten abgedeckt, also auch Finanzierungskosten, Benzin, Wartung etc..
Pkw-Darlehen sind nur ausnahmsweise zusätzlich zu berücksichtigen
Nur in Ausnahmefällen sind Finanzierungskosten für ein Fahrzeug zusätzlich neben den berufsbedingten Aufwendungen zu berücksichtigen. In diesen Fällen sind alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig abzuwägen. Hier sollte ein Fachanwalt für Familienrecht im Zweifelsfalle hinzugezogen werden.
Pflicht zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen
Führt die Berücksichtigung der Fahrtkosten dazu, dass insbesondere Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern nicht in Höhe des so genannten Mindestunterhaltes erfüllt werden können, kann eine Obliegenheit bestehen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, um den Arbeitsplatz zu erreichen, wenn das möglich ist. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, dass eine einfache Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz von 2-3 Stunden nicht unzumutbar ist, wenn dadurch die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz vermindert und damit die Möglichkeit, höheren Unterhalt für minderjährige Kinder zu leisten, eröffnet wird.
Welches Einkommen ist bei Arbeitnehmern zu berücksichtigen?
Der Durchschnitt der letzten 12 Monate ist entscheident
Als Basis für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Arbeitnehmers werden dessen Einkünfte in den vergangenen zwölf Monaten zugrundegelegt.
Dabei werden nicht nur das Grundgehalt, sondern sämtliche
- Zulagen,
- Gratifikationen,
- Aufwandsentschädigungen,
- Spesen und
- Tantiemen
berücksichtigt.
Aus diesen Einkünften wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet, obwohl beispielsweise Sonderzuwendungen wie Urlaubs – und Weihnachtsgeld in der Regel nur im Juni oder November eines Jahres das Einkommen eines Arbeitnehmers erhöhen.
Auch Überstunden können zu berücksichtigen sein, müssen aber nicht
Einkünfte aus Überstundentätigkeit sind als regelmäßiges Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie berufsüblich sind und regelmäßig anfallen. Gleiches gilt für Schichtzulagen.
Wurden demgegenüber in den vergangenen zwölf Monaten, die maßgeblich für die Einkommensermittlung sind, nur ausnahmsweise Überstunden in größerem Umfang geleistet, ist dieser Einkommensbestandteil für die Unterhaltsprognose nicht zu berücksichtigen, wenn nicht sicher zu erwarten ist, dass solche Überstunden auch zukünftig wieder anfallen werden.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Überstunden nur aufgrund einer einmaligen Umstrukturierung im Betrieb angefallen sind.
Provisionen und Tantiemen erhöhen den Durchschnitt der Einkünfte
Problematisch ist immer die Frage, ob erfolgsabhängige Zulagen, die in den vergangenen zwölf Monaten gewährt worden sind, ebenfalls in die Einkommensprognose einzubeziehen sind. Schließlich lässt sich häufig nicht abschätzen, ob auch zukünftig die erfolgsabhängige Zulage erarbeitet werden kann. Solche Zusagen sind in vielen Fällen nämlich nicht nur von dem Einsatz des Arbeitnehmers, sondern auch von den Marktverhältnissen und der Positionierung des Arbeitgebers am Markt abhängig. Dennoch sind diese Zulagen wie regelmäßiges Einkommen zu berücksichtigen.
Ausnahmsweise kann ein mehrjähriger Durchschnitt gebildet werden
Haben die erfolgsabhängigen Prämien jedoch in den vergangenen Jahren stark geschwankt, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit diese Schwankungen beispielsweise für einen Zeitraum von drei Jahren oder fünf Jahren mitzuteilen. Ist der Durchschnitt der Zulagen für diesen mehrjährigen Zeitraum niedriger als die Erfolgsprämien im letzten Jahr, lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass dieser niedrigere Betrag für die Einkommensermittlung zugrundezulegen ist.
Private Nutzung eines Firmen-Pkw erhöht das Einkommen
Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, ein Firmenfahrzeug auch privat zu nutzen, erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen eines Arbeitnehmers ebenfalls. Dafür ist ihm ein so genannter geldwerter Vorteil wegen der Ersparnis, ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen und zu unterhalten, zuzurechnen.
Dadurch wird das unterhaltsrelevante Einkommen des Arbeitnehmers erhöht, obwohl er keine entsprechende Geldzahlung erhält.
In der Regel orientieren sich Gerichte zur Ermittlung dieses geldwerten Vorteils an dem Neupreis des Fahrzeuges. Häufig wird hier ein Prozent des Neupreises als geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht. Gegen diesen Ansatz lassen sich im Einzelfall durchaus Argumente finden, einen höheren oder einen niedrigeren geldwerten Vorteil anzurechnen. Fährt ein Außendienstmitarbeiter bspw. im Auftrag seines Arbeitgebers ein großes repräsentatives und damit häufig teures Fahrzeug, das er sich privat nicht leisten könnte oder wollte, kann ein Abschlag von diesem Betrag in Betracht kommen.
Wer ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, hat keine berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber auch die Betriebskosten des Fahrzeuges, wie Bezin trägt.
Wirken sich Kosten für eine private Krankenversicherung einkommensmindernd aus?
Insbesondere Selbstständige, aber auch abhängig Beschäftigte, die einen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung haben, sind häufig privat krankenversichert.
Diese Kosten sind einkommensmindernd bei der Ermittlung des Einkommens, dass für den Unterhalt einzusetzen ist, zu berücksichtigen.
Wie wird das Einkommen eines Selbstständigen ermittelt?
Gewinn von drei Kalenderjahren entscheident
In diesen Fällen ist in der Regel das Einkommen der letzten drei vollen Kalenderjahre maßgeblich. Entscheidend ist, welche Gewinne der Selbstständige in diesem Zeitraum durchschnittlich erzielt hat. Es handelt sich dabei um den steuerlich ermittelten Gewinn.
Gewinnkorrekturen in Sonderfällen möglich
Nur in Ausnahmefällen ist dieser steuerlich ermittelte Gewinn unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu korrigieren. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gewinn durch steuerlich zulässige Gestaltungen gemindert worden ist, die aber tatsächlich nicht zu einem Abfluss von Mitteln geführt haben.
In erster Linie ist in dem Zusammenhang zu prüfen, ob Abschreibungen für Grundstücke oder Gebäude den Gewinn gemindert haben. In der Regel steht dieser steuerlich zulässigen Abschreibung tatsächlich keine Wertminderung der Gebäude gegenüber. Ist das der Fall, kann der Wert der Abschreibung den Gewinnen hinzugerechnet werden.
Diese Grundsätze können in der Regel auf andere Wirtschaftsgüter, die ein Selbständiger abschreiben kann, nicht übertragen werden, weil in diesen Fällen der Werteverzehr durch Gebrauch und Alterung dem Betrag der Wertminderung, der steuerlich in Ansatz gebracht wird, entspricht.
Auf Ansparrücklagen achten
Ein besonderes Augenmerk ist allerdings auch auf die steuerlich zulässige Ansparrücklage zu richten. Ein Selbständiger ist steuerlich nämlich berechtigt, eine Rücklage zur späteren Anschaffung eines Wirtschaftsgutes zu bilden. Diese Rücklage wirkt sich nicht erst beim Erwerb des Wirtschaftsgutes gewinnmindernd aus, sondern bereits in dem Jahr, in dem die Rücklage gebildet wird.
Hier handelt es sich um schwierige vom Einzelfall abhängige Rechtsfragen, bei denen in jedem Fall ein Fachanwalt für Familienrecht zur Beratung hinzugezogen werden sollte.
In welchem Umfang sind Altersvorsorge-aufwendungen (zum Beispiel Riester-Rente) unterhaltsrechtlich relevant?
Ein zum Unterhalt Verpflichteter ist berechtigt, private Altersvorsorge zu betreiben.
Ist der Verpflichtete Arbeitnehmer, werden von seinem Einkommen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. In den meisten Fällen werden die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung später nicht ausreichen, um im Rentenalter den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. den vorher gegebenen Lebensstandard zu halten.
Deshalb ist jeder Arbeitnehmer unterhaltsrechtlich berechtigt, für private Altersvorsorge bis zu einem Umfang von 4 % seines Bruttojahreseinkommens zusätzlich aufzuwenden.
Die Auswahl der Altersvorsorge steht dem Unterhaltsverpflichteten frei
Es steht ihm frei, wofür er diesen Betrag einsetzt. Er kann
- eine klassische Rentenversicherung wählen,
- einen Riestervertrag abschließen,
- Prämien auf Lebensversicherungen zahlen oder
- Tilgungsleistungen auf ein Darlehen abführen, mit denen er sich entschuldet, um später mietfrei und ohne Belastung wohnen zu können.
Arbeitnehmeranteile an der betrieblichen Altersvorsorge mindern Freibetrag
Soweit seitens des Arbeitgebers eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung besteht, zu der auch der Arbeitnehmer beitragen muss, sind diese Beiträge auf den Freibetrag von 4 % anzurechnen.
Für Selbstständige gelten Besonderheiten
Selbstständige sind häufig gesetzlich nicht verpflichtet, Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Jedenfalls können sie sich oft ganz oder teilweise von dieser Verpflichtung freistellen lassen, zum Beispiel Freiberufler von der Zahlung zu Beiträgen ihrer Versorgungswerke. In der Summe dürfen Selbstständige jedenfalls 24 % ihres Jahresbruttoeinkommens für Altersvorsorge aufwenden.
Nur tatsächliche Zahlungen für die Altersvorsorge sind unterhaltsrechtlich auch zu berücksichtigen.
Jeder ist berechtigt, entsprechende Zahlungsverpflichtungen auch nach der Trennung einzugehen.
Die zusätzliche Altersvorsorge darf allerdings unterhaltrechtlich nicht betrieben werden, wenn dadurch das für die Unterhaltszahlung zur Verfügung stehende Resteinkommen nicht mehr ausreicht, um alle nach dem Gesetz vorgesehenen Mindestunterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern zu decken (so genannter Mangelfall).
Ist Elterngeld beim Unterhalt zu berücksichtigen?
Soweit Elterngeld einen Betrag in Höhe von 300,00 € übersteigt, ist dieser überschießende Betrag für Unterhaltszwecke einzusetzen.
Ist eine Rente für Unterhalt einzusetzen?
Rentenzahlungen werden ebenso berücksichtigt, wie andere Einkünfte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gesetzliche oder private Rentenleistungen handelt.
Besonderheit bei Unfall- und Versorgungsrenten
Eine Ausnahme gilt für Unfall – und Versorgungsrenten. Diese stellen zwar auch Einkommen dar. Hiervon sind jedoch vor deren Berücksichtigung zunächst etwaige Mehraufwendungen des Bezugsberechtigten wegen der Folgen aus dem Unfallereignis wie Medikamente oder medizinische Hilfsmittel abzuziehen. Nur die Differenz ist für Unterhalt einzusetzen.
Ist Pflegegeld beim Unterhalt zu berücksichtigen?
Ja, allerdings nur der Betrag, der nach Abzug von konkretem und notwendigem Aufwand für Pflegebedarf verbleibt.
Wie sind Tilgungsraten auf Schulden unterhaltsrechtlich zu bewerten?
Solche Tilgungsraten sind grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn Schulden bereits vor der Eheschließung oder während dem Zusammenleben im Einverständnis mit dem Ehegatten eingegangen worden sind.
Im Trennungsjahr gelten Besonderheiten
Im Trennungsjahr sind sowohl Zinsen als auch Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Nach dem Trennungsjahr ist zu differenzieren
Erfolgt die Zahlung von Darlehensraten auf ein gemeinsames Darlehen der Ehegatten, mindern diese das für den Unterhalt relevante Einkommen des Zahlenden.
Das beruht darauf, dass die Zahlung schließlich nicht nur in seinem eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des anderen Ehegatten erfolgt, der dadurch von seiner Zahlungspflicht entlastet und ebenfalls entschuldet wird.
Erfolgen die Zahlungen von Darlehensraten auf ein nur durch diesen Ehegatten allein aufgenommenes Darlehen, sind auch diese Zahlungen in voller Höhe einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Darlehen zu Konsumzwecken aufgenommen worden ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn davon teilweise der Lebensunterhalt der Familie bestritten oder ein Schuldsaldo auf einem Girokonto abgelöst worden ist, Urlaubsreisen bezahlt oder Möbel gekauft worden sind.
Bei Immobiliendarlehen gelten für die Tilgung von Darlehen Besonderheiten
Hat die Darlehensaufnahme demgegenüber zum Erwerb einer Immobilie gedient, ist zwar die Zinsbelastung ebenfalls in voller Höhe abzuziehen. Demgegenüber sind die Tilgungsleistungen nur begrenzt abzugsfähig. Die Tilgungsleistungen sind in diesem Fall wie Altersvorsorgeaufwendungen zu behandeln. In der Summe dürfen die Altersvorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Prämien für eine Riester-Rente, Zahlungen in eine Lebensversicherung, Zahlungen auf einen Bausparvertrag) einschließlich Tilgungsleistungen auf das Immobiliendarlehen nicht mehr als 4 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens ausmachen. Darüber hinausgehende Tilgungsleistungen stellen eine Vermögensbildung dar, die unterhaltsrechtlich nicht relevant ist.
Sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Bemessung des Unterhaltes relevant?
Grundsätzlich ist das der Fall und zwar in Höhe des steuerlichen Überschusses.
Allerdings ist gerade bei Vermietung und Verpachtung zu prüfen, ob es nennenswerte Gebäudeabschreibungen gegeben hat, die die Einkünfte aus der Vermietung steuerlich gemindert haben. Abschreibungen sind steuerlich erlaubt, weil Wirtschaftsgüter durch ihre Nutzung und Alterung an Wert verlieren. Dies stellt einen Vermögensverlust dar, der später voraussichtlich ersetzt werden muss, um die Vermietung und Verpachtung fortzuführen. Dieser Wertverlust bildet daher eine Minderung des Gewinns.
Gebäudeabschreibungen sind besonders zu prüfen
Bei den steuerlich zu berücksichtigenden Gebäudeabschreibungen steht aber in der Regel keine der Abschreibung entsprechende reale Wertminderung des Objektes gegenüber. Durch die steuerliche Abschreibung werden also die Einnahmen stärker gemindert, als das real der Fall ist. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der steuerlich ermittelte Gewinn im Hinblick auf Gebäudeabschreibungen nach oben zu korrigieren ist. Dafür ist es erforderlich, die Anlagen zur Steuererklärung zur Vermietung und Verpachtung sorgfältig zu prüfen.
Hier sollte ein steuerlich versierter Fachanwalt für Familienrecht beratend hinzugezogen werden.
Steuersparmodelle sind nicht immer unterhaltsrelevant
Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte Eigentümer eines Objektes ist, dass er im Rahmen eines so genannten Steuersparmodells erworben hat. Häufig resultieren daraus über Jahre hinweg planmäßig Verluste, die durch ihre Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkommensarten zu positiven steuerlichen Effekten führen können.
Auch hier ist im Einzelfall durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Verluste aus dieser steuerlichen Gestaltung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind.
Wie wirken sich Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen beim Unterhalt aus?
Diese erhöhen bzw. vermindern das durchschnittliche zu berücksichtigende Einkommen.
Bei abhängig Beschäftigten wirken sich Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen aus, sofern sie in den vergangenen zwölf Monaten, den Zeitraum, der für die Prognose des zukünftigen Einkommens zugrundegelegt wird, erfolgt sind.
Bei selbstständig Tätigen ist auf einen Referenzzeitraum von drei Jahren vor der Ermittlung der Unterhaltsansprüche abzustellen.
Beeinflussen Zinsen und Dividenden aus Vermögen das Einkommen für den Unterhalt?
Auch diese Einkünfte sind bei der Ermittlung der so genannten Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Nach solchen Einkünften sollte explizit gefragt werden. Aus den allgemeinen Steuerunterlagen ergeben sie sich in der Regel nicht mehr, weil Zinsen und Dividenden pauschal versteuert werden, deshalb oft nicht mehr in Steuererklärungen erscheinen und daher insgesamt übersehen werden können.
Kursgewinne sind kein Einkommen
Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften stellen allerdings kein Einkommen, sondern Vermögensbildung dar. Vermögen ist jedoch in der Regel für Unterhalt nicht einzusetzen. Daraus resultierende Vermögensbildung kann sich jedoch anlässlich einer Scheidung im Rahmen der Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen positiv auswirken.
Wie wirkt es sich aus, wenn ein Ehegatte eine eigene Wohnung oder ein Haus bewohnt?
Wohnvorteil wird wie Einkommen behandelt
Der Ehegatte bzw. Elternteil, der eine in seinem Eigentum stehende Immobilie (Eigentumswohnung oder Haus) bewohnt, zahlt keine Miete. Diese ersparte Miete stellt sozusagen den Zinsertrag aus dem Vermögenswert der Immobilie dar. Daher wird die ersparte Miete ebenso wie Zinseinkünfte unterhaltsrechtlich als Einkommen berücksichtigt. Man spricht hier von dem so genannten Wohnvorteil.
Die Höhe des Wohnvorteils muss geschätzt werden. Man kann sich hier an vergleichbaren Mieten in der Umgebung für vergleichbare Objekte orientieren. Gibt es hierfür keine Zahlen, muss der Mietwert im Streitfall durch einen Sachverständigen ermittelt werden.
Geminderter Wohnvorteil im Trennungsjahr
Für die Zeit des ersten Jahres der Trennung besteht die Besonderheit, dass der Wohnvorteil nicht nach dem realen Mietwert des Objektes bemessen wird, sondern nur nach dem individuellen Wohnbedarf des Nutzers. Man stellt also die Frage, was für eine Wohnung der Betreffende in seiner persönlichen Situation anmieten würde und welche Kosten dafür entstehen würden (sogenannter subjektiver Wohnvorteil).
Beispiel für persönlichem (subjektiven) Wohnvorteil:
Vor der Trennung leben Ehegatten mit ihren beiden Kindern in einem Haus mit einer Wohnfläche von 180 m². Die Trennung erfolgt durch den Auszug des Ehemannes.
Der objektive Mietwert des Hauses würde bei einem hier angenommenen Kaltmietzins von 6,00 € pro Quadratmeter 1.080,00 € betragen. Die Wohnfläche von 180 m² übersteigt aber bei weitem den für drei Personen (Mutter und zwei Kinder) notwendigen Wohnbedarf. Würde sich die Mutter für ihre beiden Kinder eine Wohnung suchen, würde sie sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermutlich für eine 70 m² oder 80 m² große Wohnung entscheiden, um Kosten zu sparen.
Bei 80 m² und einem angenommenen Kaltmietzins von 6,00 € würden sich Mietaufwendungen in Höhe von 480,00 € ergeben. Dies ist der individuelle Wohnbedarf, der bei einer Unterhaltsberechnung während des Trennungsjahres als sog. Wohnvorteil wie Zinseinkünfte zu berücksichtigen wäre.
Diese Anpassung des anrechenbaren Wohnvorteils ist insbesondere bei beengten Einkommensverhältnissen relevant.
Üblicher Wohnkostenanteil als Maßstab für den Wohnvorteil
Ein weiterer Ansatz zur Bemessung des individuellen Wohnbedarfs ist die Erfahrung, dass in der Regel ein Drittel des Einkommens für Miete ausgegeben wird. Man kann also alternativ bzw. zur Kontrolle zu der vorgehenden Berechnung zunächst ermitteln, welches Einkommen bzw. welchen Unterhalt derjenige zur Verfügung hat, der die Wohnung bewohnt. Ein Drittel davon entspricht in der Regel höchstens dem individuellen Wohnbedarf.
Beispiel:
Derjenige, der die Immobilie weiter bewohnt, hat in der Summe Einkommen und Unterhalt in Höhe von 1.200,00 € zur Verfügung. In diesem Fall lässt es sich durchaus vertreten, den Wohnvorteil auf ein Drittel dieses Betrages, also 400,00 € zu begrenzen.
Hintergrund dieser Begrenzung der Anrechnung des Wohnvorteils ist der Umstand, dass der Gesetzgeber denjenigen, der die Immobilie weiter bewohnt, durch die Anrechnung des vollen Wohnwertes unterhaltsrechtlich und wirtschaftlich nicht dazu zwingen will, das Objekt während des Trennungsjahres aufzugeben. Während des Trennungsjahres soll die Möglichkeit offen gehalten werden, die Ehe fortzuführen, wofür auch der ursprüngliche gemeinsame Lebensmittelpunkt erhalten werden soll.
Objektiver Wohnwert ist nach dem Trennungsjahr maßgeblich
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist eine Versöhnung in der Regel nicht mehr zu erwarten. Dann ist derjenige, der das Objekt bewohnt, verpflichtet, dieses wirtschaftlich so ertragreich wie möglich zu nutzen, um so seine Leistungsfähigkeit im Rahmen der Ermittlung wechselseitiger Unterhaltsansprüche optimal zu gestalten. Will und kann er sich im obigen Beispiel den Luxus unter diesem Gesichtspunkt nicht leisten, weiter 180 m² zu bewohnen, muss er die Wohnung vermieten oder das Objekt veräußern.
Finanzierungskosten mindern den Wohnvorteil
Von dem Wohnvorteil sind natürlich etwaige Finanzierungskosten, die bei Immobilien häufig gegeben sind, in Abzug zu bringen. Die Zinsen werden in voller Höhe abgezogen. Tilgungsleistungen sind im Trennungsjahr und bis zur Einreichung der Scheidung ebenfalls als ehebedingte Verbindlichkeiten vom Einkommen abzuziehen, soweit die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also ohne Ehevertrag, leben.
Nach diesem Zeitpunkt sind Tilgungsleistungen nur noch im Rahmen der Berücksichtigung angemessener Altersvorsorge unterhaltsrelevant. Diese ist insgesamt begrenzt auf 4 % des Jahresbruttoeinkommens.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Wohnwertermittlung, wenn ein Objekt im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht. Die Darstellung dieser Problemlage ist schwierig und umfangreich und würde daher den hier gegebenen Rahmen übersteigen.
In solchen Fällen sollte in jedem Fall der Rat eines Fachanwalts für Familienrecht eingeholt werden.
Was versteht man unter dem Begriff des Erwerbstätigenbonus?
Jeder Ehegatte soll einen Ansporn haben, einer Erwerbstätigkeit (weiter) nachzugehen. Deshalb billigt die Rechtsprechung vor der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs beiden Ehegatten den so genannten Erwerbstätigenbonus zu. Dieser entspricht einem Siebtel des zuvor um die unterhaltsrelevanten Belastungen und den Kindesunterhalt bereinigten Nettoeinkommens.
Nach dem Abzug dieses Erwerbstätigenbonuses auf beiden Seiten ergibt sich aus der Hälfte der dann gegebenen Einkommensdifferenz der rechnerische Unterhaltsanspruch des Ehegatten. Dieser ist allerdings nur dann in voller Höhe zu erfüllen, wenn durch die Zahlung der eigene notwendige Selbstbehalt (vgl. dazu die nachstehende Frage: Wieviel von meinem eigenen Einkommen muss ich für Unterhalt einsetzen?) nicht unterschritten wird.