Wie oft kann ich Auskunft zum Einkommen verlangen?
Grundsatz: Im Abstand von zwei Jahren
Grundsätzlich kann alle zwei Jahre Auskunft zum Einkommen verlangt werden. Ausnahmen ergeben sich dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse eines Ehegatten offensichtlich verändert haben. Das kann beispielsweise bei einem Arbeitsplatzwechsel oder wegen einer Beförderung der Fall sein.
In Ausnahmefällen häufiger
Eine Besonderheit ergibt sich auch daraus, dass der Unterhalt zwischen Ehegatten für die Zeit zwischen Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung und der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung rechtlich verschieden sind. Wurden zunächst Auskunftsansprüche wegen Trennungsunterhalt geltend gemacht und kommt es nach Ablauf von weniger als zwei Jahren zur Ermittlung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen, besteht bereits zu diesem Zeitpunkt in der Regel ein erneuter Auskunftsanspruch.
Wann muss ohne Aufforderung Auskunft zum Einkommen erteilt werden?
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss jederzeit, wenn sich sein Einkommen erhöht, den anderen Ehegatten darüber informieren. Schließlich kann sich dadurch eine Verminderung der Unterhaltsverpflichtung für ihn ergeben.
Bei Pflichtverletzung droht der Verlust des Unterhalts
Unterlässt der unterhaltsberechtigte Ehegatte diese Information, stellt das eine sehr schwere Pflichtverletzung gegenüber dem anderen Ehegatten dar, die sogar dazu führen kann, dass ein Unterhaltsanspruch insgesamt entfallen kann (so genannte Verwirkung).
Der Fachanwalt für Familienrecht rät daher, Einkommensänderungen immer schriftlich und damit nachweisbar mitzuteilen.
Kann ich meine Auskunft zum Einkommen so lange verweigern, bis mir mein Ehegatte seinerseits Auskunft erteilt?
Nein, es besteht kein so genanntes Zurückbehaltungsrecht bei wechselseitigen Auskunftsansprüchen. Auch dann, wenn ein Ehegatte seiner Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nicht nachkommt, muss man seinerseits dennoch auf Aufforderung Auskunft erteilen.
Wie kann ich sicher sein, dass eine Auskunft vollständig erteilt worden ist?
Absolute Sicherheit gibt es hier nie. Es besteht immer die Gefahr, dass ein zur Auskunft Verpflichteter nicht alle Einkünfte vollständig mitteilt, in der Hoffnung, dass das nicht auffällt. Nur mit Insiderinformationen kann man eine unvollständige Auskunft aufdecken.
Bei berechtigten Zweifeln: Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Das Gesetz sieht zur Absicherung des Berechtigten nur vor, dass der Verpflichtete seine Auskunft eidesstattlich versichern muss, wenn berechtigte Zweifel am Inhalt der Auskunft bestehen. Stellt sich diese eidesstattliche Versicherung später als falsch heraus, können sich daraus schwere strafrechtliche Konsequenzen für denjenigen ergeben.
Ob das einen Verpflichteten allerdings dazu bewegt, seine Auskunft zu ergänzen, wenn sie falsch war, ist allerdings erfahrungsgemäß zweifelhaft.
Auskunft zum Einkommen
Wie erhalte ich Informationen über das Einkommen des anderen Ehegatten?
Es bestehen Auskunftsansprüche. Jeder Ehegatte ist verpflichtet, dem anderen Ehegatten nach Aufforderung vollständig Auskunft über seine Einkünfte aus allen Einkunftsarten zu erteilen. Die Auskünfte sind durch geeignete Belege (zum Beispiel Verdienstabrechnungen, Steuerunterlagen, Abrechnungen über Einkünfte aus Vermögen, Gewinnermittlungen, Einnahmenüberschussrechnungen und Bilanzen) nachzuweisen.
Die maßgeblichen Zeiträume für eine Auskunft unterscheiden sich
Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Auskunftsverlangen zu erteilen. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung ist Auskunft über einen Zeitraum von drei Jahren zu erteilen.
Eine Auskunft muss aus sich selbst heraus ohne weiteres verständlich sein
Die Auskunft ist geschlossen, nachvollziehbar und übersichtlich zu erteilen. Es reicht also nicht aus, dass ein Auskunftsverpflichteter kommentarlos seine Einkommensunterlagen übermittelt. Er muss die Einkünfte, die sich aus diesen Einkommensunterlagen ergeben vielmehr selbst in einer Aufstellung übersichtlich zusammenfassen unter Verweis auf die beigefügten Belege.