Unterhalt für den getrennt lebenden Ehegatten
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Die Höhe des Ehegattenunterhaltes richtet sich nach den sog. ehelichen Lebensverhältnissen.
Diese ergeben sich aus den Mitteln, die den Ehegatten bzw. der Familie während dem Zusammenleben zur Verfügung gestanden haben. Es handelt sich dabei um Einkünfte aus allen Einkunftsarten abzüglich unterhaltsrelevanten Belastungen und abzüglich von Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zum 20. Lebensjahr, die sich noch in einer allgemeinen Schulausbildung befinden.
Erwerbstätigenbonus mindert das Einkommen
Von den so ermittelten bereinigten Nettoeinkünften wird beiderseits ein so genannter Erwerbstätigenbonus von 1/7 in Abzug gebracht. Die dann beiderseits verbleibenden Beträge werden gegenübergestellt. Aus der Hälfte der Differenz der beiden Beträge ergibt sich der so genannte Trennungsunterhaltsanspruch.
Auch hier kann es aber sein, dass der Unterhaltsverpflichtete finanziell nicht in der Lage ist, den so ermittelten Betrag zu zahlen, ohne dass dann sein notwendiger Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 € (Stand 1.10.2013) unterschritten wird. In diesem sog. Mangelfall kann er den ermittelten Unterhaltsanspruch so weit kürzen, dass ihm aus seinem Einkommen ein Betrag verbleibt, der 1.100,00 € entspricht.
Ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte verpflichtet, direkt nach der Trennung eine Teilzeittätigkeit aufzustocken, um seinen Unterhaltsbedarf so weit wie möglich selbst zu decken?
Im ersten Jahr der Trennung ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht verpflichtet, seine Berufstätigkeit auszuweiten.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die tatsächlichen Verhältnisse des Zusammenlebens nicht aufgrund unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen verändert werden müssen.
Damit soll die Chance gewahrt werden, dass die Ehegatten wieder zusammenfinden können, ohne dass sich die ursprünglichen Verhältnisse des Zusammenlebens bis dahin wesentlich verändert haben.
Wann besteht für einen Unterhaltsberechtigten die Verpflichtung, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuweiten?
Mit Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich eine Obliegenheit, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben, um den eigenen Unterhaltsbedarf zu decken. Diese Ausweitung der Erwerbstätigkeit und der damit einhergehende erhöhte Verdienst entlastet dann in der Regel den Unterhaltsverpflichteten.
Verpflichtung besteht nur eingeschränkt
Der Unterhaltsberechtigte muss allerdings nur dann eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben, wenn er daran nicht aus nachvollziehbaren Gründen gehindert ist. Hier kommen insbesondere die Notwendigkeit der Betreuung gemeinsamer Kinder, eine Erkrankung oder das Fehlen einer realen Beschäftigungschance in Betracht.
Konsequenz: Fiktive Anrechnung von Einkommen
Arbeite ein Unterhaltsberechtigter trotz einer entsprechenden Verpflichtung nicht Vollzeit, kann ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen aus einer solchen Tätigkeit zugerechnet werden. Durch diese fiktive Einkommenserhöhung ergibt sich in der Regel ein geringerer Unterhaltsanspruch.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist also nicht tatsächlich gezwungen Vollzeit zu arbeiten. Er muss aber in diesem Fall eine Verminderung seines Unterhaltes hinnehmen, weil ihm ein Einkommen zugerechnet wird, dass er gar nicht erzielt.
Unterhaltsanspruch trotz Vollzeittätigkeit
Auch nach Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit oder einer fiktiven Zurechnung eines entsprechenden Einkommens besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt, wenn sich weiterhin eine Differenz zwischen den beiderseitigen Einkünften ergibt. Der Anspruch auf Unterhalt endet also nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltsberechtigte in der Lage ist eine Erwerbstätigkeit in Vollzeit auszuüben.
Muss ich aufgrund einer Trennung die Steuerklasse wechseln?
Spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist, sind Ehegatten verpflichtet, die Steuerklassen für getrennt lebende Ehegatten zu wählen.
Während dem Zusammenleben ist die Steuerklassenwahl 3 und 5 oder 4 und 4 zulässig.
Steuerklassenwechsel im Folgejahr
Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist, also zum 1. Januar des Folgejahres sind die Steuerklassen auf 1 und 1 zu ändern, wenn beide Ehegatten keine Kinder betreuen. Betreut einer der Ehegatten gemeinsame Kinder kann er die Steuerklasse 2 wählen.
Können Unterhaltszahlungen an den Ehegatten steuerlich geltend gemacht werden?
Ja, im Rahmen des so genannten begrenzten Realsplittings, wenn man nicht mehr gemeinsam veranlagt wird. Zu einer getrennten steuerlichen Veranlagung ist man mit Ablauf des Jahres verpflichtet, in dem die Trennung erfolgt ist.
Beispiel:
Trennung im Juni 2013. Dann ist man im Jahr 2014 nicht mehr berechtigt, eine gemeinsame Veranlagung durchzuführen, soweit man sich in dem Jahr nicht wieder versöhnt.
Steuernachteile sind zu ersetzen
Dadurch vermindert sich die Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten. Allerdings sind die Unterhaltszahlungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten steuerlich – und teilweise auch sozialversicherungsrechtlich – wie Einkommen zu berücksichtigen. Diese steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Belastungen des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltsverpflichtete diesem ausgleichen.
Nur dann, wenn der steuerliche Vorteil des Unterhaltsverpflichteten aus der Inanspruchnahme des so genannten begrenzten Realsplittings höher ist, als der dem Unterhaltsberechtigten auszugleichende Nachteil, lohnt sich also dessen Inanspruchnahme. Hier sollte vor einer Entscheidung über die Vorgehensweise ein steuerlicher Berater oder ein Fachanwalt für Familienrecht zurate gezogen werden.