Unterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern
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Ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn die Lebensgefährten ein Kind oder mehrere Kinder gemeinsam haben.
Der Unterhaltsanspruch beginnt bereits vor der Geburt des Kindes, wenn sich die Lebensgefährten schon vor der Geburt getrennt haben. Er beginnt sechs Wochen vor der Geburt des Kindes.
Nach der Geburt besteht der Anspruch, wenn der nichteheliche Elternteil gemeinsame Kinder betreut.
Unterhalt wegen Kinderbetreuung wie bei der Betreuung von Kindern aus einer Ehe
Die Voraussetzungen für diesen Unterhaltsanspruch entsprechen denen zwischen verheirateten getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern.
Ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung von gemeinsamen Kindern ist bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes uneingeschränkt gegeben.
Betreuungsangebote müssen wahrgenommen werden
Danach besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn der betreuende Elternteil gerade wegen der Betreuung der Kinder nicht in der Lage ist, eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Diese Umstände muss der Unterhalt begehrende und die Kinder betreuende Elternteil darlegen und beweisen.
Der Gesetzgeber nimmt an, es sei zumutbar, Kinder durch Dritte betreuen zu lassen, um damit eine Vollzeittätigkeit zu ermöglichen. Die Betreuung von einem Kind in einer Kindertagesstätte, einem Hort oder einer anderen qualifizierten Betreuungseinrichtung für Kinder sei der Betreuung durch einen Elternteil gleichwertig.
Auch ein Betreuungsangebot des anderen Elternteils zur eigenen Entlastung muss angenommen werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände können z.B. darin liegen, dass das Verhältnis zu dem zwischen den Elternteilen bzw. zwischen dem unterhaltsverpflichteten Elternteil und dem zu betreuenden Kind oder den Kindern stark belastet ist.
Beweislast für Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs beim Berechtigten
Es obliegt also dem ein Kind oder mehrere Kinder betreuenden Elternteil im Einzelnen aufzuzeigen, welche Umstände der Ausübung einer Tätigkeit in Vollzeit entgegenstehen, um seinen Unterhaltsanspruch nachzuweisen.
In dem Zusammenhang ist der Zeitaufwand zu schildern, der die Kinderbetreuung verursacht und warum die Betreuung in diesem Umfang ausschließlich durch ihn selbst und nicht durch andere Personen oder Einrichtigungen durchgeführt werden kann.
In der Regel ist es geboten, alle in der Nähe des Wohnortes des betreuenden Elternteils vorhandene Betreuungsmöglichkeiten zu ermitteln und zu erläutern, warum diese im eigenen Fall nicht in Anspruch genommen werden können.
Bestehen bei einem Kind oder den Kinder gesundheitliche Probleme, aufgrund derer sie einer besonderen Zuwendung gerade des betreuenden Elternteils bedürfen, sind diese zu schildern und im Streitfalle aus zu beweisen. Es kann sich dabei sowohl um körperliche als auch psychische Erkrankungen handeln. Nicht selten hat beispielsweise ein Kind nach einer streitträchtigen Trennung seiner Eltern Verlustängste, mit der Folge, dass es möglichst ständig in der Nähe eines Elternteils sein will.
Die Lage der berufstypischen Arbeitszeiten ist ebenfalls relevant
Bestimmte Berufgruppen haben Arbeitszeiten, während derer es keine Betreuungsangebote gibt. Im Handel enden diese für in Vollzeit tätige Arbeitnehmer täglich oft erst um 19:00 Uhr oder um 20:00 Uhr. Betreuung wird durch Dritte aber selten nach 17:00 Uhr angeboten, so das daran eine Ausweitung einer beruflichen Tätigkeit scheitern kann, weil die Kinder sonst in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und beispielsweise 20:00 Uhr sich selbst überlassen sein könnten.
Fahrtzeiten zur Arbeit oder im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung spielen eine wichtige Rolle
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass häufig noch der Zeitaufwand für die Fahrt zum Arbeitsplatz und vom Arbeitsplatz zurück lang sein und damit die mit Drittbetreuung abzudeckende Zeit erheblich verlängern kann.
Nicht zuletzt sind heute Kinder sehr aktiv. Sie treiben Sport, besuchen Freunde und erhalten Förderung für die Schule oder im musikalischen Bereich. In dem Zusammenhang fällt oft ebenfalls erheblicher Zeitaufwand an. Zudem kann das selten auf Dritte übertragen werden.
Die Haushaltsführung ist nicht zu vergessen
Der Aufwand für die Führung eines Haushalts mit Kindern unterscheidet sich erheblich von dem ohne. Sie erfordert einen erheblichen Zeitaufwand.
Auch für die eigenen Bedürfnisse des Betreuenden muss Raum bleiben
Die Rechtsprechung verlangt von dem Unterhalt begehrenden und Kinder betreuenden Elternteil sehr großen Einsatz, um eine Beruftätigkeit in Vollzeit zu ermöglichen. Dieser soll jedoch nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil nur noch für Kinder und Arbeit lebt, um den Unterhaltsverpflichteten zu entlasten.
Dem betreuende Elternteil muss ein persönlicher und zeitlicher Freiraum bleiben, in dem er seine eigenen Bedürfnisse erfüllen kann.
Es sind also zahlreiche Umstände des Einzelfalles miteinander abzuwägen. Im Streitfall ist es sehr aufwändig, diese Umstände detailliert und nachvollziehbar zu schildern und zu beweisen. Hierfür sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.
Die Ermittlung des Unterhalts weicht von dem (ehemals) verheirateter Eltern ab
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird anders ermittelt, als bei vormals miteinander verheirateten Eltern. Bei diesem Unterhaltsanspruch sind nicht die ehelichen Lebensverhältnisse für die Bemessung des Unterhaltes maßgeblich, da schließlich keine Ehe bestanden hat.
Anspruchshöhe hängt vom ursprünglichen eigenen Einkommen ab
Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem Einkommensnachteil, den der betreuende Elternteil wegen der Betreuung der Kinder hat. Die Unterhaltsverpflichtung entspricht also der Differenz zwischen dem erzielbaren Nettoeinkommen trotz Kinderbetreuung und dem Einkommen, das der Elternteil erzielen würde, wenn er die Kinder nicht betreuen müsste.
Berechnungsbeispiel:
Die betreuende Mutter hat als Krankenschwester vor der Geburt des Kindes ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.500,00 € erzielt.
Wegen der Betreuung des aus einer Beziehung hervorgegangenen Kindes kann sie nunmehr lediglich noch eine Teilzeitarbeit ausüben. Daraus erzielt sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 €.
Der Unterhaltsverpflichtete muss die Differenz in Höhe von 1.000,00 € als Unterhalt zahlen.
Unterhaltsanspruch ist jedoch gedeckelt
Das gilt allerdings unter der Einschränkung, dass der Unterhaltsverpflichtete wirtschaftlich dazu in der Lage ist. Im Ergebnis soll nämlich der Unterhaltsberechtigte nach der Unterhaltszahlung zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht mehr Geld zur Verfügung haben, als der Unterhaltsverpflichtete.
Beispiel
Wir gehen auf Seiten der Unterhaltsberechtigten von der im vorigen Beispiel genannten Krankenschwester aus.
Der Unterhaltsverpflichtete erzielt seinerseits ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.700,00 €. Würde er jetzt 1.000,00 € an die betreuende Mutter zahlen, hätte sie einen Betrag in Höhe von 2.500,00 € und er einen Betrag in Höhe von 1.700,00 € zur Verfügung. Um dieses Ungleichgewicht zu vermeiden, ist der Unterhaltsanspruch der betreuenden Mutter von 1.000,00 € auf 600,00 € zu kürzen.
Dadurch hätten beide Elternteile einen Betrag in Höhe von 2.100,00 € für ihren Lebensbedarf zur Verfügung.
Zusätzlich kann Unterhalt für die Kosten der Krankenversicherung verlangt werden
Neben dem Barunterhalt kann der betreuende Elternteil auch Krankenvorsorgeunterhalt verlangen, also den Betrag, den er benötigt, um eine angemessene Krankenversicherung zu erlangen. Abweichend von den Ansprüchen ehemals verheirateter Eltern besteht allerdings kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt.