Titulierung und Abänderung von Unterhalt
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Ein Unterhaltsanspruch und zwar sowohl Kindes – als auch Ehegattenunterhalt oder ein Unterhaltsanspruch zwischen nicht verheirateten Elternteilen wird durch die Errichtung eines so genannten vollstreckbaren Unterhaltstitels abgesichert.
Sofortige Vollstreckung aus einem Titel zum Unterhalt
Mit einem solchen Titel kann man jederzeit wegen des Unterhaltsanspruchs die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher oder durch die Pfändung von Einkünften oder Vermögen durchsetzen, wenn ein Unterhaltsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
Es gibt verschiedene Wege zum Unterhaltstitel
Ein solcher Titel kann auf verschiedenen Wegen errichtet werden.
Der Unterhaltsverpflichtete kann – zumeist nach Aufforderung durch den Unterhaltsberechtigten – Kindesunterhalt bei jedem Jugendamt kostenfrei in vollstreckbarer Form anerkennen.
Unterhaltsansprüche eines Ehegatten oder eines nichtehelichen Elternteils kann man in einer notariellen Urkunde bei jedem Notar in vollstreckbarer Form relativ kostengünstig anerkennen.
Gerichtlicher Antrag wegen Unterhalt
Soweit ein Unterhaltsschuldner dazu nicht bereit ist, können Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.
Ein solcher Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Es ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Unterhaltsgläubiger gemeinsam mit den Kindern lebt.
Der Unterhaltsanspruch wird durch die Einreichung einer so genannten Antragsschrift geltend gemacht, in der dargelegt und unter Beweis gestellt wird, dass und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche gegeben sind.
Eilverfahren und Hauptsacheverfahren stehen nebeneinander zur Verfügung
Es stehen zwei Verfahrensarten zur Verfügung.
Der Unterhaltsanspruch kann in einem Eilverfahren, einem so genannten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, geltend gemacht werden. Hier wird eine Entscheidung aufgrund einer so genannten summarischen Prüfung durch das Gericht auf der Grundlage der beiderseits geschilderten Sachverhalte zur Begründung bzw. Abwehr der Unterhaltsansprüche getroffen. Eine Beweisaufnahme über einzelne strittige Sachverhaltsdarstellungen erfolgt in diesem Verfahren nicht.
In diesem Verfahren bekommt man eine schnelle Entscheidung. Oft erhält man aber nicht den vollen begehrten Unterhalt, weil einzelne zwischen den Verfahrensbeteiligten strittige Fragen nicht abschließend durch eine Beweisaufnahme geklärt werden können. Die Entscheidung ist aber nur vorläufig und kann mit in einem Hauptsacheverfahren geändert werden.
In einem – zusätzlichen – sog. Hauptsacheverfahren, dass in der Regel wesentlich länger dauert, weil in diesem Rahmen auch Beweiserhebungen erfolgen können, zum Beispiel zu der Frage, ob und in welchem Umfang einer der Verfahrensbeteiligten wegen einer Erkrankung nur eingeschränkt erwerbsfähig ist oder zu der Frage, welcher Wohnwert für ein Objekt angemessen ist, kann eine abschließende Klärung der Unterhaltshöhe erfolgen.
Wann kann ich die Abänderung eines einmal anerkannten Unterhaltsanspruchs verlangen?
Ein Abänderungsbegehren ist begründet, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Anerkenntnis des Unterhaltsanspruchs in vollstreckbarer Form geändert haben.
Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann beispielsweise in einer Änderung der beruflichen Situation und einer daraus resultierenden Veränderung der Einkommensverhältnisse liegen. Auch der Umstand, dass eine Betreuung von Kindern nicht mehr in dem zeitlichen Umfang erforderlich ist, wie zuvor, stellt eine Abänderung der tatsächlichen Verhältnisse dar.
Verminderung oder Erhöhung des Unterhalts kann verlangt werden
Ein Abänderungsverlangen kann sowohl darauf zielen, die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erreichen, als auch die Erhöhung. Das hängt davon ab, in welcher Weise sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Unterhalts müssen sich wesentlich verändert haben
Ein Abänderungsbegehren ist allerdings nur dann zulässig, wenn sich aufgrund der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mindestens eine Veränderung der Unterhaltsansprüche im Umfang von 5 % ergeben würde. Damit sollen Abänderungsverlangen wegen nur geringfügiger Veränderungen unterbunden werden.
Geht der Betreffende auf ein Abänderungsverlangen nicht ein, beispielsweise der Unterhaltsberechtigte auf ein Verlangen, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen, weil der Berechtigte durch eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit mehr Geld verdient, kann die Abänderung gerichtlich beantragt und durchgesetzt werden.