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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Erbenhaftung

Grundsätzlich haftet der Erbe für alle → Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Diese Haftung ist vorläufig unbeschränkt: Das bedeutet, dass  er mit dem Nachlass und seinem sonstigen Vermögen für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat.

1. Vorläufige Haftungsbeschränkungen

In einigen Fälle kann der Erbe durch Erhebung einer Einrede eine zumindest vorläufige Haftungsbeschränkung erreichen kann, nämlich u.a. durch Erhebung

- der → Dreimonatseinrede
- der Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB)
- der → Dürftigkeitseinrede und
- der Einrede der Überbeschwerung des Nachlasses (§ 1992 BGB)

2. Endgültige Haftungsbeschränkung

Unter bestimmten Voraussetzungen hat er aber auch die Möglichkeit seine Haftung dauerhaft und endgültig auf den Nachlass zu beschränken. Hierfür muss er eine Trennung des Nachlasses vom seinem sonstigen Vermögen bewirken. Eine solche Haftungsbeschränkung lässt sich durch eine

→ Nachlassverwaltung oder eine
→ Nachlassinsolvenz erreichen.

3. Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Gläubigern

Gegenüber einzelnen Gläubigern kann der Erbe seine Haftung durch ein

- → Aufgebotsverfahren,
- die Verschweigungseinrede (§1974 BGB) und die
- → Erschöpfunseinrede

beschränken.

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