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Notwendige Streitgenossenschaft
Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite in einem Gerichtsverfahren mehrere Personen klagen oder verklagt werden. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn die Gerichtsentscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann, § 62 der Zivilprozessordnung.
Dies ist häufig bei Prozessen von und/oder gegen Miterben dann der Fall, wenn eine Gerichtsentscheidung die gesamte Erbengemeinschaft betrifft und sie gegenüber einem Miterben nicht anders ausfallen kann, als gegenüber den anderen.