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Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein unveräußerliches und unvererbliches dingliches Recht, das grundsätzlich auf Ziehung der gesamten Nutzungen einer beweglichen oder unbeweglichen Sache (§ 1030 BGB) oder eines Rechts (§ 1068 I BGB) gerichtet ist. Er ist damit die stärkste → Dienstbarkeit des BGB.
Bildlich kann der Nießbrauch als Eigentumssplitter dargestellt werden: Der Eigentümer einer Sache kann sie grundsätzlich nutzen, Früchte ziehen (§ 99 BGB) und über sie verfügen. Wird die Sache vom Eigentümer mit einem Nießbrauch belastet, zerschlägt er die mit aus dem Eigentum folgenden Rechte: Er behält die Verfügungsbefugnis; das Nutzungsrecht sowie das Recht etwaige Früchte zu ziehen überträgt er dem Nießbraucher.