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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Bankguthaben im Erbfall

Teil des → Nachlasses sind im Normalfall auch das bzw. die Bankguthaben des Erblassers.

1. Allgemeines

War der Erblasser alleiniger Inhaber seiner Konten, können die Erben – oder sofern vorhanden der → Testamentsvollstrecker – erst über das bzw. die Bankguthaben verfügen, wenn sie ihre jeweilige Stellung gegenüber der Bank durch Vorlage entsprechender Nachweise (→ Erbschein, → Testamentsvollstreckerzeugnis, usw.) belegt haben.


2. Gemeinschaftliche Konten

Bei gemeinschaftlichen Konten des Erblassers muss unterschieden werden:

Bei einem sogenannten → Oder-Konto bleibt der überlebende Kontoinhaber auch nach dem Tod des Erblassers hinsichtlich des Bankguthabens voll verfügungsbefugt. Da das Bankguthaben aber trotzdem (zumindest teilweise) Teil des Nachlasses wird und der überlebende Kontoinhaber nicht notwendigerweise Erbe sein muss, können die Erben grundsätzlich auch Ansprüche hinsichtlich dieses Guthabens geltend machen. Will der Erblasser dies verhindern, kann er den bzw. die weiteren Kontoinhaber – im Wege eines Vermächtnisses – mit dem Bankguthaben zum Zeitpunkt des Erbfalls bedenken.

Bei einem sogenannten → Und-Konto darf die Bank nur an alle Kontoinhaber gemeinsam leisten. Im Erbfall treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Kontoinhabers.

 

3. Sonderfall

Will der Erblasser sicherstellen, dass nach seinem Tod ein bestimmtes Guthaben an eine bestimmte Person fällt, so kann er auch ein Konto im Namen der begünstigten Person eröffnen (§ 328 BGB), z.B. ein Sparbuch für die Enkelkinder. Man spricht dann von einem Vertrag zugunsten Dritter. Inhaber des Kontos ist dann nicht der Erblasser sondern der Begünstigte. Will der Erblasser Verfügungen des Begünstigten über das Konto vor dem Erbfall verhindern, kann er einen Sperrvermerk anordnen.

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