Gefundene Begriffe
- Eheähnliche Lebensgemeinschaft
- Ehegattenerbrecht
- Ehegattentestament
- Ehevertrag
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigenhändiges Testament
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eintrittsprinzip
- Einzelrechtsnachfolge
- Enterbung
- Erbauseinandersetzung
- Erbe
- Erbeinsetzung
- Erben
- Erbenfeststellungsklage
- Erbengemeinschaft
- Erbenhaftung
- Erbeserbe
- Erbfähigkeit
- Erbfall
- Erbfolge, gesetzliche
- Erbfolge, gewillkürte
- Erblasser
- Erbrecht
- Erbschaft
- Erbschaftsbesitzer
- Erbschaftssteuersätze - aktuell
- Erbschaftsteuer
- Erbschein
- Erbteilskauf
- Erbteilungsverbot
- Erbunwürdigkeit
- Erbvertrag
- Erbverzicht
- Ergänzungsvorbehalt
- Erlassvermächtnis
- Ersatzerbe
- Erschöpfungseinrede
- Ersetzungsbefugnis
- EU-Erbrechtsverordnung
- Europäisches Nachlasszeugnis
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen (=Miterben) denselben Erblasser beerben (§ 2032 BGB). Sie ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, also eine Gemeinschaft von Personen, denen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Entgegen einer weitverbreiteten Fehlvorstellung bedeutet dies nicht, dass eine bruchteilsweise Berechtigung jedes Miterben an einzelnen Nachlassgegenständen besteht. Tatsächlich gehört vielmehr „jedem Miterben alles“. Dementsprechend darf auch kein Miterbe allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen (§ 2033 II BGB). Dieses Recht steht nur der Erbengemeinschaft „zur gesamten Hand“ zu. Es gilt das Prinzip: „Jedem Miterben gehört alles, aber nur alle Miterben können zusammen verfügen“.
Jeder Miterbe kann aber – durch notariellen Vertrag – über seinen ideellen Nachlassanteil im Ganzen verfügen (§ 2033 I BGB). Hieran kann der Erbe insbesondere dann ein Interesse haben, wenn eine langwierige → Auseinandersetzung zu befürchten ist.