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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Abschichtung

Bei einer Erbengemeinschaft kann die → Auseinandersetzung auch dadurch erfolgen, dass ein Miterbe durch vertragliche Vereinbarung – im Regelfall gegen Abfindung –  aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Der ursprüngliche Erbteil des Ausscheidenden bleibt Teil des Nachlasses. Er wächst den übrigen Miterben kraft Gesetzes an (siehe → Anwachsung). Bleibt nach der Abschichtung nur ein Erbe übrig, endet die Erbengemeinschaft.

Besondere Bedeutung hat diese Art der Erbauseinandersetzung wenn Grundstücke bzw. Immobilien den Nachlass bilden: Da der auf den ausscheidenden Erben entfallende Teil des Nachlasses kraft Gesetz den anderen Miterben anwächst, ist ein – mit  hohen Kosten verbundener – notarieller Grundstücks- bzw. Erbteilsübertragungsvertrag unnötig. Es muss lediglich eine – verhältnismäßig günstige – Grundbuchberichtigung erfolgen.

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