Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Andeutungstheorie
- Anerbenrecht
- Anfall der Erbschaft
- Anfechtung
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- Annahme als Kind
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung
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- Aufbewahrung Testament
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- Außerordentliches Testament
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- Auskunftsanspruch
- Auslegung (Verfügung von Todes wegen)
- Ausschlagung
- Ausstattung
Adoption
Durch Adoption (auch „Annahme als Kind“) wird ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, obwohl keine biologische Verwandtschaft besteht.
1. Voraussetzungen
Eine Adoption ist nur zulässig, wenn sie einerseits dem Wohle des Kindes dient und andererseits zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem Kind ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ entsteht (§ 1741 I BGB).
Die Adoptiveltern müssen weitere Voraussetzungen erfüllen: Unverheiratete müssen das 25. Lebensjahr erreicht haben; Verheiratete können ein Kind nur gemeinschaftlich adoptieren. Hier genügt es, wenn ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1743 BGB).
2. Verfahren
Die Adoption wird – auf notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden – durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen (§ 1752 BGB). Als weitere formelle Voraussetzungen müssen die Einwilligung des Kindes sowie die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, die Einwilligung der Kindeseltern und die des Ehepartners des Annehmenden – jeweils notariell beurkundet – vorliegen (§§ 1746 ff. BGB).
3. Wirkungen
Die Adoption begründet eine Verwandtschaft zwischen Adoptiveltern und Kind: Es erlangt alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Es ist insbesondere voll unterhalts- und erbberechtigt (§ 1754 BGB).
Die Verwandtschaft – und damit alle hieraus resultierenden Rechte und Pflichten – zu seiner biologischen Familie endet (§ 1755 BGB).
4. Sonderfall: Volljährigenadoption
Die Adoption eines Volljährigen ist bereits zulässig, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, weil beispielsweise schon ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet wurde (§ 1767 BGB).
Allerdings hat die Adoption eines Volljährigen weniger weitreichende Wirkungen: Sie begründet lediglich ein Erbrecht zwischen Annehmendem (nicht dessen Verwandten!) und Angenommenen. An den jeweiligen Verwandtschaftsverhältnissen ändert sich nichts (§ 1770 BGB). Der volljährige Adoptierte hat daher gegenüber seinen leiblichen und seinen Adoptiveltern Pflichtteilsansprüche; gegenüber den Adoptivgroßeltern dagegen nicht.