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Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Andeutungstheorie
- Anerbenrecht
- Anfall der Erbschaft
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme als Kind
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Außerordentliches Testament
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung (Verfügung von Todes wegen)
- Ausschlagung
- Ausstattung
Anfall der Erbschaft
Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft kraft Gesetzes auf den vorläufigen Erben über: die Erbschaft fällt an (§ 1942 BGB). Der Anfall der Erbschaft ist ein automatischer Prozess: Er setzt weder Kenntnis des Erben von der Erbenstellung noch vom Tod des Erblassers voraus. Es ist auch kein Erwerbswille des Erben erforderlich.
Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, die Erbschaft innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist auszuschlagen (§ 1944 BGB). Durch die → Ausschlagung der Erbschaft wird die Erbenstellung rückwirkend beseitigt. Lässt der Erbe verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Er hat jedoch auch die Möglichkeit, die Erbschaft vor Ablauf der Frist ausdrücklich anzunehmen (siehe → Annahme der Erbschaft).