Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Andeutungstheorie
- Anerbenrecht
- Anfall der Erbschaft
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme als Kind
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Außerordentliches Testament
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung (Verfügung von Todes wegen)
- Ausschlagung
- Ausstattung
Anrechnung auf den Pflichtteil
Hat der Erblasser bei einer lebzeitigen Zuwendung (insbesondere Schenkung, → Ausstattung) an einen Pflichtteilsberechtigten bestimmt, dass diese auf → Pflichtteil anzurechnen ist, muss sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendung auch auf den Pflichtteil anrechnen lassen (§ 2315 BGB). Entscheidend für die Anrechnung ist, dass der Erblasser die Anrechnungsanordnung bei – und nicht etwa nach – der Zuwendung ausgesprochen hat.
Wenn eine Anrechnung vorzunehmen ist, erhöht sich der Nachlasswert (fiktiv) um den Wert der Zuwendung. Ausgehend von diesem (fiktiven) Nachlasswert wird dann der Pflichtteil berechnet. Der (noch) bestehende Pflichtteilsanspruch ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem errechneten Pflichtteil und dem Wert der lebzeitigen Zuwendung.