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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Anwachsung

Fällt von mehreren Miterben einer weg, weil er beispielsweise stirbt, das Erbe ausschlägt oder einen Erbverzicht erklärt, erhöht sich der Erbteil der übrigen Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2094 BGB).

Voraussetzung für eine solche Anwachsung ist jedoch, dass der Erblasser für den Wegfallenden keinen Ersatzerben bestimmt hat. In diesem Fall tritt die Anwachsung zurück. Besondere Bedeutung kommt in diesem Fall den gesetzlichen normierten → Auslegungsregeln, insbesondere § 2069 BGB, zu.

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