Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Andeutungstheorie
- Anerbenrecht
- Anfall der Erbschaft
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme als Kind
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Außerordentliches Testament
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung (Verfügung von Todes wegen)
- Ausschlagung
- Ausstattung
Anfechtung
Die Anfechtung einer → Verfügung von Todes wegen hat zur Folge, dass diese Verfügung als von Anfang an unwirksam gilt.
1. Anfechtungsberechtigter Personenkreis
Anfechtungsberechtigt sind die Personen, für die die Rechtsfolge der Anfechtung (= Nichtexistenz der Verfügung von Todes wegen) unmittelbar rechtlich vorteilhaft wäre.
Dem Erblasser steht hinsichtlich eines Testaments kein Anfechtungsrecht zu, da er seine letztwillige Verfügung jederzeit abändern oder ganz widerrufen kann. Beim → Erbvertrag und beim → gemeinschaftlichen Testament ist er dagegen anfechtungsberechtigt, wenn er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann.
2. Anfechtungsgrund
Die Anfechtung setzt das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes voraus. In Betracht kommen insbesondere
- die widerrechtliche Drohung, § 2078 II BGB,
- der Irrtum des Erblassers über die Erklärungshandlung (z.B. Schreibfehler: 100.000 Euro statt 10.000 Euro), § 2078 I Fall 2 BGB,
- der Irrtum des Erblassers über den Inhalt seiner Erklärung (z.B. Erblasser glaubte, seine unverheiratete Partnerin sei gesetzliche Erbin), § 2078 I Fall 1 BGB,
- der Motivirrtum (z.B. Erblasser glaubte fehlerhaft nicht mehr zu heiraten oder keine weiteren Kinder mehr zu bekommen), §§ 2078 II, 2079 BGB.
3. Anfechtungserklärung und –frist
Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund; die Frist beginnt aber frühestens mit dem Tod des Erblassers (§ 2082 BGB). Die Anfechtung muss im Regelfall gegenüber dem → Nachlassgericht erklärt werden (§ 2081 I BGB).