Gefundene Begriffe
- Abkömmlinge
- Ablieferungspflicht eines Testaments
- Abschichtung
- Abwesenheitspfleger
- Abwicklungsvollstreckung
- Adoption
- Aktiva des Nachlasses
- Alleinerbe
- Altenteil
- Andeutungstheorie
- Anerbenrecht
- Anfall der Erbschaft
- Anfechtung
- Ankaufsrecht
- Annahme als Kind
- Annahme der Erbschaft
- Anrechnung auf den Pflichtteil
- Anstandsschenkung
- Anwachsung
- Aufbewahrung Testament
- Aufgebotsverfahren
- Auflage
- Auflassung
- Auseinandersetzung
- Außerordentliches Testament
- Ausgleichung
- Auskunftsanspruch
- Auslegung (Verfügung von Todes wegen)
- Ausschlagung
- Ausstattung
Annahme der Erbschaft
Ist eine Erbschaft angefallen (→ Anfall der Erbschaft), kann der (vorläufige) Erbe sie entweder ausdrücklich annehmen oder innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ausschlagen (siehe → Ausschlagung der Erbschaft). Die Erbschaft gilt ferner als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist (§ 1943 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 II BGB). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann diese Säumnis angefochten werden (§ 1956 BGB).
Vor der Annahme der Erbschaft ist der vorläufige Erbe vor der gerichtlichen Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten geschützt (§ 1958 BGB).
Eine einmal angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB). Bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ist aber unter Umständen eine Anfechtung der Annahmeerklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich (§§ 1954 ff. BGB).
Die Annahme ist bedingungsfeindlich und kann auch nicht auf einen einzelnen Teil der Erbschaft beschränkt werden (§§ 1947, 1950 BGB).