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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Bestandsverzeichnis

Ist jemand enterbt worden, steht ihm gegen den Erben ein Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und ein Auskunftsanspruch bezüglich der vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemachten Schenkungen zu.

Grundsätzlich hat der Erbe diese Auskünfte im Rahmen eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Enterbte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar erstellt wird.

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