Gefundene Begriffe
- Bankguthaben im Erbfall
- Bedingung
- Beerdigung
- Beerdigungskaffee
- Befreiter Vorerbe
- Befristung
- Begräbniskaffee
- Behindertentestament
- Behinderter Erbe
- Behinderter Erblasser
- Beibringungsgrundsatz
- Belege
- Berliner Testament
- Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
- Beschwerung
- Bestandsverzeichnis
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungspflicht
- Bestattungsverfügung
- Betreuung
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsvollmacht
- Bewertung des Nachlasses
- Bezugsberechtigung
- Bindungswirkung beim Erbvertrag
- Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
- Blinder Erblasser
- Böswillige Schenkung
- Brieftestament
- Bürgermeistertestament
Bezugsberechtigung
Die Bezugsberechtigung (kurz: das Bezugsrecht) legt bei Versicherungsverträgen - insbesondere Lebens- und Unfallversicherungen - die Person fest, die im Versicherungsfall die Versicherungsleistung erhalten soll.
Der Bezugsberechtigte wird hierzu in aller Regel im Versicherungsvertrag benannt. Als bezugsberechtigte Person kann grundsätzlich jede Person eingetragen werden; es muss insbesondere kein Erbe des Versicherungsnehmers sein.
Ist der Versicherungsfall gleichzeitig der Erbfall (= Tod des Versicherungsnehmers) wie beispielsweise bei einer Lebensversicherung, erhält der Bezugsberechtigte unmittelbar einen Anspruch gegen die Versicherung. Der Auszahlungsanspruch wird nicht Teil des Nachlasses. Das gilt selbst dann, wenn der Bezugsberechtigte auch Erbe ist. Rechtlich ist die Eintragung eines Bezugsrechts als Schenkung zu qualifizieren.
Häufig wird abstrakt "der verwitwete Ehegatte" als Bezugsberechtigter eingetragen. Diese Formulierung ist problematisch. Kommt es nach der Eintragung zu Scheidung und erneuter Heirat, bleibt es nach Auffassung des BGH bei der Bezugsberechtigung des mittlerweile geschiedenen Ehegatten. Versicherungsnehmer sollten daher entweder die Person des Bezugsberechtigten namentlich benennen oder aber nach einer Scheidung die Person des Bezugsberechtigten abändern.