A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z |
Gefundene Begriffe
- Bankguthaben im Erbfall
- Bedingung
- Beerdigung
- Beerdigungskaffee
- Befreiter Vorerbe
- Befristung
- Begräbniskaffee
- Behindertentestament
- Behinderter Erbe
- Behinderter Erblasser
- Beibringungsgrundsatz
- Belege
- Berliner Testament
- Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
- Beschwerung
- Bestandsverzeichnis
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungspflicht
- Bestattungsverfügung
- Betreuung
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsvollmacht
- Bewertung des Nachlasses
- Bezugsberechtigung
- Bindungswirkung beim Erbvertrag
- Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
- Blinder Erblasser
- Böswillige Schenkung
- Brieftestament
- Bürgermeistertestament
Blinder Erblasser
Da ein blinder Erblasser Geschriebenes nicht zu lesen vermag, darf er kein → eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 IV BGB), sondern muss das Testament dem Notar mündlich zur Niederschrift erklären (§§ 2233 II, 2232 BGB). Sofern der Erblasser nicht darauf verzichtet, soll zur Beurkundung ein Zeuge zugezogen werden (§ 22 BeurkG).
Dass er ggf. die Blindenschrift beherrscht, ist nach noch herrschender Meinung unbeachtlich, da die Punktschrift keinen sichern Schluss auf die Urheberschaft des Testaments zulässt. Ob die Errichtung eines notariellen Testaments durch Übergabe einer in Blindenschrift verfassten Schrift möglich ist, ist umstritten.