Gefundene Begriffe
- Bankguthaben im Erbfall
- Bedingung
- Beerdigung
- Beerdigungskaffee
- Befreiter Vorerbe
- Befristung
- Begräbniskaffee
- Behindertentestament
- Behinderter Erbe
- Behinderter Erblasser
- Beibringungsgrundsatz
- Belege
- Berliner Testament
- Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
- Beschwerung
- Bestandsverzeichnis
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungspflicht
- Bestattungsverfügung
- Betreuung
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsvollmacht
- Bewertung des Nachlasses
- Bezugsberechtigung
- Bindungswirkung beim Erbvertrag
- Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
- Blinder Erblasser
- Böswillige Schenkung
- Brieftestament
- Bürgermeistertestament
Bewertung des Nachlasses
Die Bewertung des Nachlasses hat Bedeutung bei der Berechnung des Pflichtteils.
Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen.
Bei der Bewertung der Vermögenswerte kommt es grundsätzlich auf deren Verkehrswerte an.
Bei Wertpapieren ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers.
Hatte der Erblasser Gesellschaftsanteile, ein Handelsgeschäft oder eine Praxis, ist für die Bewertung maßgebend, was ein Außenstehender für die Anteile zahlen würde.
Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen.
Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt. In manchen Fällen wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt.
Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde dieses Haus heute zu bauen. Im Anschluss wird dann das Alter des Hauses wertmindernd berücksichtigt.
Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln.
Vom Nachlass abzuziehen sind die Geldschulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten.
Nicht in Abzug zu bringen sind der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.