Gefundene Begriffe
- Bankguthaben im Erbfall
- Bedingung
- Beerdigung
- Beerdigungskaffee
- Befreiter Vorerbe
- Befristung
- Begräbniskaffee
- Behindertentestament
- Behinderter Erbe
- Behinderter Erblasser
- Beibringungsgrundsatz
- Belege
- Berliner Testament
- Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
- Beschwerung
- Bestandsverzeichnis
- Bestattung
- Bestattungskosten
- Bestattungspflicht
- Bestattungsverfügung
- Betreuung
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsvollmacht
- Bewertung des Nachlasses
- Bezugsberechtigung
- Bindungswirkung beim Erbvertrag
- Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
- Blinder Erblasser
- Böswillige Schenkung
- Brieftestament
- Bürgermeistertestament
Betreuung
Seit dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 01.01.1992 ersetzt die Betreuung als neues Rechtsinstitut die Vormundschaft und die Gebrechlichkeitspflegschaft.
Die (rechtliche) Betreuung ist keine soziale oder pflegerische. Es handelt sich vielmehr um eine Maßnahme zur Unterstützung eines Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 I BGB). Sie wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bestellt.
Die Betroffenen verlieren durch die Betreuung weder ihre Geschäftsfähigkeit, noch ihre Ehe- oder → Testierfähigkeit. Für einzelne Aufgabenbereich, kann jedoch ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden (§ 1903 BGB). Das bedeutet, dass Rechtsgeschäfte des Betreuten in diesen Bereichen der Zustimmung des Betreuers bedürfen. Eine vollständige, zur Geschäftsunfähigkeit führende Entmündigung, wie es sie vor 1992 noch gab, kennt das Gesetz heute nicht mehr.