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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Erbfähigkeit

Unter Erbfähigkeit versteht man die Fähigkeit Erbe werden zu können. Nach deutschem Recht können nur natürliche und juristische Personen erbfähig sein, nicht aber Tiere (siehe → Haustiertestament).

Eine natürliche Person ist erbfähig, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 I BGB). Das gezeugte, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborene Kind (→ Leibesfrucht) gilt kraft Gesetzes als vor dem Erbfall geboren und ist daher auch erbfähig (§ 1923 II BGB).

Juristische Personen sind erbfähig, wenn sie im Zeitpunkt des Erbfalls rechtsfähig bestehen.

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