Gefundene Begriffe
- Eheähnliche Lebensgemeinschaft
- Ehegattenerbrecht
- Ehegattentestament
- Ehevertrag
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigenhändiges Testament
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eintrittsprinzip
- Einzelrechtsnachfolge
- Enterbung
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- Erbenfeststellungsklage
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- Erbschaftssteuersätze - aktuell
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- Erbteilskauf
- Erbteilungsverbot
- Erbunwürdigkeit
- Erbvertrag
- Erbverzicht
- Ergänzungsvorbehalt
- Erlassvermächtnis
- Ersatzerbe
- Erschöpfungseinrede
- Ersetzungsbefugnis
- EU-Erbrechtsverordnung
- Europäisches Nachlasszeugnis
Erbverzicht
Durch einen Erbverzicht können die Verwandten (siehe → gesetzliche Erbfolge) und der Ehegatte bzw. Lebenspartner (siehe → Ehegattenerbrecht) auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). Ein solcher Verzicht ist in der Regel mit einer Abfindung des Verzichtenden durch den Erblasser verbunden. Der Erbverzicht dient dazu, das Familiengut – etwa einen Familienbetrieb – zusammenzuhalten.
1. Form
Der Verzicht muss durch einen notariellen Vertrag zwischen dem Erblasser und der verzichtenden Person geschlossen werden (§ 2348 BGB).
2. Wirkungen
Der Verzichtende wird von der Erbfolge ausgeschlossen: er wird nicht Erbe und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr (§ 2346 II BGB).
3. Nachteile
Erklären nicht alle Angehörigen einen Erbverzicht, erhöhen sich die Pflichtteile der Nichtverzichtenden, weil die Verzichtenden bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mehr mitgezählt werden (§ 2310 S. 2 BGB). Hierdurch wird das mit dem Erbverzicht verfolgte Ziel – das Familiengut zusammenzuhalten – gefährdet.
Sinnvoller ist es daher, lediglich einen → Pflichtteilsverzicht zu erklären: Da der so Verzichtende bei der Berechnung aller Pflichtteile weiter mitgezählt wird, bleiben die Pflichtteile der anderen Erben kleiner. Es gilt daher: „Verzichte auf den Erbverzicht.“