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Gefundene Begriffe
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- Ehegattenerbrecht
- Ehegattentestament
- Ehevertrag
- Eidesstattliche Versicherung
- Eigenhändiges Testament
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eintrittsprinzip
- Einzelrechtsnachfolge
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- Erbschaftssteuersätze - aktuell
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- Erbunwürdigkeit
- Erbvertrag
- Erbverzicht
- Ergänzungsvorbehalt
- Erlassvermächtnis
- Ersatzerbe
- Erschöpfungseinrede
- Ersetzungsbefugnis
- EU-Erbrechtsverordnung
- Europäisches Nachlasszeugnis
Erbschein
Auf Antrag stellt das → Nachlassgericht einen Erbschein aus, der die Erben als solche ausweist und damit ihre Verfügungsberechtigung gegenüber Dritten belegt (§§ 2353ff. BGB). Der Antragsteller muss die Erbfolge nachweisen durch Vorlage der Sterbeurkunden des Erblassers und der vorverstorbenen gesetzlichen Erben, der Personenstandsurkunden der gesetzlichen Erben und ggf. der → Verfügungen von Todes wegen.
Dem erteilten Erbschein kommen zwei besondere Wirkungen zu:
- Es wird vermutet, dass der im Erbschein genannten „Erben“ das im Erbschein bezeichnete Erbrecht tatsächlich zusteht und dass er nicht durch andere als die im Erbschein angegebenen Anordnungen beschränkt ist (§ 2365 BGB).
- Ein (gutgläubiger) Erwerb vom dem im Erbschein genannten Erben ist möglich, auch wenn sich später herausstellt, dass der Erbe zu Unrecht eingetragen war, sogenannter öffentlicher Glaube des Erbscheins (§ 2366 BGB).