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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Erbfall

Der Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§ 1922 I BGB).

Während man früher davon ausging, dass der endgültige Stillstand von Atmung und Kreislauf den Todeszeitpunkt markiert, knüpft man wegen der heute bestehenden Wiederbelebungsmöglichkeiten an den sogenannten Gesamthirntod an.

Der Todeszeitpunkt ist erbrechtlich von großer Bedeutung, wenn mehrere Personen sterben, die sich gegenseitig beerben.

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