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Kanzlei, Rechtsanwalt, Gießen
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Ergänzungsvorbehalt

Hat sich der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Ergänzung vorbehalten und ist diese Ergänzung nie von ihm vorgenommen worden, bleibt die letztwillige Verfügung wirksam, soweit nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit der Verfügung von der Ergänzung abhängen sollte (§ 2086 BGB). Diese Regelung stellt eine gesetzliche Auslegungsregel dar (siehe → Auslegung der Verfügung von Todes wegen).

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